Unternehmensnachfolge

Wer sich in Ruhe zur Ruhe setzt, hat Ruhe.

Aufhören, von jetzt auf gleich. Oder nach und nach. Das müssen Sie für sich beantworten. Genau wie die Frage, wem Sie Ihr Unternehmen übertragen. Ob einer oder mehreren Nachfolgern. Wie auch immer – wenn es darum geht, sich zurückzuziehen, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken machen. In machen Fällen ist es sinnvoll, das Unternehmen nicht auf einmal, sondern schrittweise zu übergeben. Sie müssen auch nicht gleich in den Ruhestand gehen, wenn Sie die nächste Generation schon einmal einbinden wollen. Sie können Ihre Kinder auch nach und nach an die Verantwortung heranführen, indem Sie sie als zunächst Gesellschafter aufnehmen. Während Sie für die Übergangszeit die Kontrolle und ein Mitspracherecht behalten. Danach können Sie entweder ganz ausscheiden oder über eine reine Kapitalbeteiligung im Unternehmen bleiben und sich so fürs Alter absichern.

Das kann auch günstig sei, was die Schenkungsteuer angeht. Denn wenn Sie mit der Übergabe früh genug beginnen und die richtige Vertragsgestaltung wählen, können Sie die Freibeträge optimal ausnutzen. Und das alle 10 Jahre. Immerhin sind das 400.000 € pro Kind und Elternteil. Hinzu kommt noch die Privilegierung von Betriebsvermögen, wenn das Unternehmens fortgeführt wird. Weitsichtige Planung und gute Beratung zahlen sich hier immer aus. Welche Optionen Ihnen das Gesellschaftsrecht bietet, und welche für Sie die richtige ist, erklären wir Notare Ihnen gerne. Wie bereits gesagt: Je früher, desto besser. Dann können wir für Sie ein maßgeschneidertes Konzept entwickeln.

Manchmal ist es aber auch sinnvoll, sein Unternehmen in mehrere Einheiten aufzuspalten, um Streit zu vermeiden. Hier bietet das Umwandlungsrecht viele Möglichkeiten. Wenn Sie diesen Weg in Erwägung ziehen, sollten Sie als erstes den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung überprüfen lassen. Damit er, wenn nötig, an die neue Situation angepasst werden kann. Damit die Aufgabenverteilung klar ist.
Denken Sie auch daran, zu regeln, was passiert, wenn jemand ausscheidet oder gar stirbt. Deshalb sollte auch Ihr letzter Wille mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag verzahnt sein. Hier darf es keine Widersprüche geben. Es sollte auch geregelt werden, was mit den Familienmitgliedern passiert, die im Unternehmen nicht das Sagen haben sollen. Für den Familienfrieden hält das Gesetz notarielle Pflichtteilsverzichte bereit.

Eine gelungene Unternehmensnachfolge setzt meist auch einen guten Ehevertrag voraus. Wir Notare beraten Sie bei all diesen Verträgen fachkundig und unparteiisch.